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JAG NRW§ 53 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind im Laufe des 21. Ausbildungsmonats anzufertigen. Im Falle des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten um die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/53#abs-2 (2) § 13 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 53 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2021 S. 1475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.